Das gestern verkündete Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch gegen Abend eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Das Besondere an dem Urteil ist, dass das BVerwG § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) über seinen Wortlaut hinaus anwendet und den Journalisten auch dann ein Auskunftsrecht einräumt, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden und nicht in (elektronischen) Dateien gespeichert werden.
Ausführlicher:
Spätestens seit Beginn der Datenschutzdiskussionen in den sechziger Jahren wurde zwischen der Aufbewahrung von Unterlagen in Akten einerseits und der Speicherung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien andererseits unterschieden. Die in Akten abgelegten personenbezogenen Daten wurden weniger geschützt.
Der Wortlaut des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst lässt erkennen, dass er dieser Unterscheidung entsprechend nur Auskünfte aus Dateien vorgesehen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht legt aber dar, dass - so die Pressemitteilung - „§ 7 BNDG in Anbetracht des Grundrechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung ... verfassungsgemäß dahin ausgelegt werden muss, dass zu 'gespeicherten Daten' auch solche zählen, die in Akten enthalten sind, ohne elektronisch gespeichert zu sein”.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um den Fall, dass sich ein Gericht über die Entstehungsgeschichte und auch den Wortlaut eines Gesetzes für einen guten Zweck hinwegsetzt. In der Sache folgt das BVerwG der generell zu beobachtenden (positiven)Tendenz, mit einem Akteneinsichts- und Informationsrecht des Bürgers die Öffentlichkeit des Behördenhandelns fortzuentwickeln.