Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden vertreten unterschiedliche Ansichten.
Das Innenministerium Baden-Württemberg nimmt als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz an, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes erlaube nicht, dass Unternehmen Privatanschriften ihrer Mitarbeiter einem Verlag zur Versendung einer Zeitung zur Verfügung stellen.
Der Landesdatenschutzbeauftrage von Schleswig-Holstein wendet dagegen eine Erlaubnisnorm an, die das Innenministerium von Baden-Württemberg offenbar nicht bedacht hat: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.
Auf diese Diskrepanz weist in einem anderen Zusammenhang ein Datenschutzexperte - an einer für die Medien entlegenen Stelle - hin, - nämlich im „Datenschutz-Berater” 11/2007.