Das Landgericht Krefeld formuliert in einem Urteil Az.: 1 S 32/07 zur Anwendung des § 32 der Zivilprozessordnung immerhin:
Die Kammer „ist der Ansicht, dass die in der überwiegenden Kommentarliteratur ... vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall, zu weit geht”.
Für den entschiedenen Fall wendet das LG Krefeld dann aber doch § 32 ZPO an; und zwar mit der Begründung:
„Die streitbefangene Äußerung war jedenfalls an alle 'im SEO-Business' tätigen ...Leser gerichtet. ... Demgemäß sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden.”