In einer arbeitsrechtlichen Abmahnung waren 45 Verstöße abgemahnt worden. Beanstandet wurde, dass die Betriebsleiterin und stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats verbotswidrig in persönlichen Angelegenheiten telefonierte. Es ließen sich jedoch keine 45 Fälle nachweisen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Abmahnung rechtswidrig ist; Az.: 11 Sa 243/07.
Wäre beispielsweise abgemahnt worden, dass die Mitarbeiterin mindestens 30mal in persönlichen Angelegenheiten mit ihrem Anwalt telefonierte, hätte der Arbeitgeber Erfolg gehabt (vorausgesetzt, dass - wie nach der Urteilsbegründung zu vermuten - 30 Verstöße nachzuweisen waren).