Das Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 U 161/05, hat im Rahmen eines Verfahrens wegen der Verwendung von Prominenten-Lichtbildern aus einer anonymen Tauschbörse dargelegt:
„Die Antragsgegnerin [Anmerkung: das ist das minderjähriges Kind] ist in diesem Rechtsstreit passiv prozessfähig. Die beschränkt geschäftsfähige Antragsgegnerin wird ... von ihren Eltern als gesetzlichen Vertretern vertreten. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Die Passivertretung der Antragsgegnerin [durch die Eltern als gesetzliche Vertreter] ist nicht von dem Willen ihrer gesetzlichen Vertreter abhängig. Eine Entscheidungsfreiheit, derartige Prozesse zu führen oder nicht gegen das minderjährige Kind gelten zu lassen, besteht nicht. ... Sie würde dazu führen, dass Privatpersonen autonom darüber entscheiden könnten, ob sie sich einem Prozess aussetzen wollen oder nicht.”