Der Bundesgerichtshof hat sich nach und nach in diese Richtung bewegt, jetzt hat er in einem Beschluss Az.: III ZR 102/07 ausführlich dargelegt:
„Nachdem dieses Gesetz [nämlich das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten] in Kraft getreten ist, steht Entgeltansprüchen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen selbst, aber auch für die Vermarktung und Vermittlung dieser Leistungen, nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB entgegen. ... ergeben die dem Gesetz zugrunde liegende Wertung ... und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung ..., dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein.”