Ein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember sorgt - wie die Anfragen zeigen - in den Online-Redaktionen offenbar für Missverständnisse und große Aufregung. Unter der Überschrift, dass „es in Deutschland kein Präzedenzfallrecht gibt” (Spiegel Online vom 6. Dezember), kann der Eindruck entstehen, das LG Hamburg hätte in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 27. März 2007, Az.: VI ZR 101/06, insgesamt neue Grundsätze vertreten.
Das stimmt so aber nicht. Das LG Hamburg beurteilte einen Sonderfall, mit dem sich der BGH noch nicht befasst hat.
Der verurteilte Betreiber schildert nämlich auf seiner Homepage www.stefan-niggemeier.de seinen Eindruck von der mündlichen Verhandlung so:
Nach Ansicht der Richter hätte ich mit rechtswidrigen Kommentaren zu meinem Eintrag 'Call-TV-Mimeusen' rechnen müssen. ... Bei solch brisanten Blog-Einträgen sei ich dazu verpflichtet, die Kommentare vorab zu kontrollieren, insbesondere, da ich anonyme Kommentare unter Pseudonym zuließe.”
Über das Urteil des BGH, Az.: VI ZR 101/06, haben wir an dieser Stelle am 29. März 2007 berichtet. Dort haben wir, soweit es hier interessiert, als Inhalt der BGH-Rechtsprechung wiedergegeben: „Der BGH verlangt nicht etwa, dass der Betreiber jeden Beitrag sofort auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Es ist bis jetzt nicht ersichtlich, dass das LG Hamburg diesem Grundsatz nicht folgt.
Fraglich ist nur, ob mit dem LG Hamburg eine Ausnahme etwa in dem Sonderfall anzunehmen ist, dass der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss. Dabei ist zu unterscheiden: Ob der Betreiber von vornherein mit rechtswidrigen Beiträgen rechnen muss, ist im Prinzip eine Sachverhaltsfrage. Ob eine Ausnahme vom Grundsatz gemacht werden soll und welcher Grad von Gefährlichkeit zu verlangen ist, sind dagegen Rechtsfragen.