Gestritten wurde, ob Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des Urteil Az.: 7 ABR 44/06 entschieden:
Arbeitnehmer sind nur solche Auszubildenden, deren Ausbildungsberuf von den betriebsangehörigen Arbeitnehmern ausgeübt wird.
Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber als Wohlfahrtspfleger für das Gastgewerbe ausbildet.
Anmerkung:
In Bereichen außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes sind Auszubildende jedoch - worauf in der Entscheidung nicht hingewiesen wird - grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: 6 AZR 348/02, ausdrücklich - sich auf seine ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten:
„Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Ausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen. Das kommt wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindungen beider Vertragsverhältnisse nicht in Betracht.”