Selbst wenn Schulungsveranstaltungen identisch sind, darf der Unternehmer nur die Bewirtungskosten für seine Arbeitnehmer unbeschränkt abziehen. Für seine freiberuflichen Fachberater und Handelsvertreter gilt dagegen die gesetzliche Abzugsbeschränkung des Az.: I R 75/06.
Das Urteil stützt sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte und dann noch auf eine praktisch-methodische Argumentation. Nach dieser Urteilbsbegündung ist zu erwarten, dass der BFH seine Rechtsprechung auf Bewirtungen jeglicher Art erstrecken wird. Auf den Begriff des Arbeitnehmers geht das Urteil nicht ein!