In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 14 U 72/06, beurteilten Fall haben die klagenden Rechtsanwälte noch einmal „Glück gehabt”. Das OLG lehnte es ab, die „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” (EuGV-VO) anzuwenden. Es verneinte den inneren Zusammenhang zwischen der Präsentation des Leistungsanbieters im Internet und dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags. Die Mandantin hatte nämlich - als der Vertrag abgeschlossen wurde - keinen Zugang zum Internet, und sie kannte die Website der Anwälte nicht. Die Mandantin war Deutsche und hatte sogar ihren ersten Wohnsitz in Deutschland, lebte jedoch seit Jahren in Spanien.
Die Kanzlei hatte erbrechtlich beraten.
Kanzleien mit einem Internetauftritt tun demnach jedenfalls in Verbrauchersachen gut daran, sich darauf einzustellen, dass sie unter Umständen Honorare gegen Personen, die im EU-Ausland leben, aufgrund der Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte nach Artikel 15 und Art. 16 EuGV-VO nicht in Deutschland einklagen können.