Unzählige Schiedsklauseln sind in Anstellungsverträgen enthalten. Wenn sie sich nicht lediglich auf eine anliegende Urkunde beziehen, sind sie allesamt nichtig.
So entschieden hat neuerdings das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss Az.: 8 Sch 2/07.
Die Begründung: Mitglieder des Vorstands sind wie - so vom BGH bereits entschieden - Geschäftsführer von GmbHs nach der Legaldefinition des § 13 BGB „Verbraucher” und damit ist § 1031 Abs. 5 ZPO anzuwenden.