Streiten Sie sich gerade wegen einer Zustellung am Silvesternachmittag? Der BGH hat soeben in seinem Urteil Az.: XII ZR 148/05 entschieden. Das Berufungsgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Ein Mieter musste bis 31. 12. 2003 eine Option ausüben. Seine Erklärung warf er bei der zuständigen Makler- und Hausverwalterfirma an Silvester gegen 15.50 Uhr in den Briefkasten. Zu spät. Im Sinne des § 130 BGB ist die Erklärung erst am 2. Januar 2004 zugegangen.
Die beiden entscheidenden Sätze der Urteilsbegründung:
„Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 ...). ... Wie das Landgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wird in einem Bürobetrieb, wie dem streitgegenständlichen, Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist.”
Da half es dem die Option ausübenden Mieter auch nicht, dass auf dem Briefbogen der Hausverwalterfirma als Sprechzeit Montag bis Donnerstag, 14 bis 17 Uhr angegeben wurde und Silvester auf einen Mittwoch fiel.
Anmerkung: Die gleichen Grundsätze gelten dann selbstverständlich entsprechend für den Hl. Abend.