Auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verweisend hat der Bundesgerichtshof soeben die Kanzleien mit einem Beschluss Az.: III ZB 73/07 beruhigt:
„Insbesondere kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass sie mit der Faxübermittlung bis 9 Minuten vor Ablauf der Frist zugewartet hat, denn Fristen können voll ausgenutzt werden. Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer ist das Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn so rechtzeitig mit der Faxübermittlung begonnen wird, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. ...”.