Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs Az.: XII ZB 116/07 verdient auch wegen der Verfahrensgeschichte, beachtet zu werden:
a. Ein Gericht erster Instanz stellt, obwohl mehrfach gemahnt, erst nach 15 Monaten einen Beschluss zu.
b. Ein Richter dieses Gerichts, des Amtsgerichts Demmin, ist darüber hinaus dringend verdächtig, das Gerichtsprotokoll zur Verkündung der Entscheidung gefälscht zu haben.
c. Das Oberlandesgericht Rostock wies die Beschwerde mit der Begründung ab, der Beschluss sei rechtskräftig, weil sich der Antragsteller nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des (zu dieser Zeit noch nicht zugestellten und dem Antragsteller unbekannten) Beschlusses des AG Demmin seine Beschwerde eingereicht habe (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO). Es besteht der Verdacht, dass zu dieser Zeit das Amtsgericht den Beschluss noch nicht einmal vollständig abgesetzt hatte.
d. Die beantragte Akteneinsicht hat das OLG Rostock zu Unrecht versagt, so dass der Fälschungsverdacht nicht weiter gekärt werden konnte.
e. Hätte der Antragsteller die Akten einsehen können, hätte er nicht nur auf die verdächtige Zeitspanne von 15 Monaten trotz der Mahnungen hinweisen können, sondern auch darauf:
Auch auf dem Original des Beschlusses ist die Verkündung nicht vermerkt. Darüber hinaus: Der Richter hat den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zugezogen. Vor allem: Ein Vermerk, der die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger bestätigen soll, wurde von der dort genannten Justizobersekretärin nicht unterzeichnet. Und: Die Anfragen der Verfahrensbeteiligten und ein nachträglich eingereichter Rentenbescheid wurden zeitlich vor dem Protokoll abgelegt.
f. Das OLG Rostock hat auch einen Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.
g. Der BGH gibt dann in dritter Instanz versehentlich zweimal an den wichtigsten Stellen falsch an, wann er beschlossen hat.
h. Schließlich benennt der BGH beim Leitsatz zudem für die erste Instanz ein überhaupt nicht existierendes Gericht.
Wir haben die Pressestelle des BGH verständigt.
Anders geschildert:
Das Sitzungsprotokoll vom 4. Mai 2005 lautet: „beschlossen und verkündet - Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. Nach Wiederaufruf der Sache erscheint: Niemand. Es wird anliegender Beschluss verkündet.”
Unterschrieben hat der Abteilungsrichter, erwähnt: ohne den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinzuzuziehen.
Erst 15 Monate später - nach mehrfacher Intervention des Antragstellers - stellte das Amtsgericht das Protokoll sowie einen Beschluss zu, in dem es heißt: „hat das Amtsgericht - Familiengericht ... - durch ... nach Anhörung der Beteiligten am 04.05.05 [Anmerkung: also vor 15 Monaten!] beschlossen”.
Der Bundesgerichtshof stellte dazu in seinem jetzt bekanntgegebenen Beschluss Az.: XII ZB 116/07 - sicher zutreffend - fest: „Der aus den Akten ersichtliche zeitliche Ablauf legt es nahe, dass die Entscheidung erst auf die erneute Anfrage der Antragsgenervertreterin vom 19. Juni 2006 abgesetzt und mit der richterlichen Verfügung vom 27. Juli 2006 zur Geschäftsstelle gelangt ist.”
Das Oberlandesgericht Rostock hatte jedoch, wie teilweise erwähnt - entgegen dieser offenkundigen Unstimmigkeit dem Antragsteller die beantragte Akteneinsicht versagt und ihm erklärt, er habe die Beschwerdefrist versäumt. Einen Wiedereinsetzungsantrag wies das OLG dann auch noch ab.
So gut der BGH-Beschluss auch ist, es kam, wird der eine oder andere denken, was kommen musste: Der BGH, für den es in diesem Verfahren fortlaufend um Kalenderdaten ging, gibt für seinen eigenen Beschluss gleich zu Beginn ein unzutreffendes Datum an: „Beschluss vom 20. Februar 2007” und wiederholt einleitend, er habe „am 20. Februar 2007” beschlossen. Zu dieser Zeit hatte das OLG Rostock seinen nun vom BGH aufgehobenen Beschluss noch gar nicht gefasst! Richtig ist wohl, wie es der BGH (nur) unter dem Leitsatz angibt: 20. Februar 2008. Nicht genug: Unter dem Leitsatz nennt er als Ausgangsgericht ein Gericht, das es gar nicht gibt, nämlich: „LG [Landgericht] Demmin”, statt AG [Amtsgericht] Demmin.

Dirk Müller, Frankfurter Börsenmakler, im neuen FOCUS-Fragebogen (13/2008) auf die Frage: „Für welche Maler würden Sie viel Geld ausgeben?”:
„Für gar keinen! Es widerstrebt mir, unverhältnismäßig viel Geld für eitle Dinge auszugeben, die keinen praktischen Nutzen haben.”
Müller auf die Frage: „Was sagt man Ihnen nach?”:
„Hey! Mach die Tür zu!”.

Prof. Dr. phil., Dr. theol. Eugen Biser, von 1974 - 1989 Inhaber des Guardini-Lehrstuhls für christliche Weltanschauung und Religionsphiöosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München:
„Man kann es sich nicht vorstellen, denn das ist im Grunde ein mystisches Ereignis. Jesus hört in seinem Tod am Kreuz gleichsam auf als individuelle Gestalt. Er bleibt Person, er bleibt ansprechbar, und er bleibt derjenige, der die Seinen durchlichtet, der sie inspiriert, ihnen Mut und Kreativität schenkt. Also, er bleibt Person, aber er ist nicht mehr in einem ideellen Sinn, sondern er lebt in uns weiter. Das ist das wichtige, eine Vorstellung, die kann man sich nur mit Hilfe des Apostels Paulus machen. Er hat das in mehreren seiner Briefe in das Bild vom 'mystischen Leib' gekleidet. Durch die Auferstehung Jesu entsteht in der Welt des Glaubens etwas vollkommen Neues, es entsteht das, was er den 'mystischen Herrenleib' nennt. Christus ist das Haupt, wir sind die Glieder, wir sind eingegliedert in ihn. Er inspiriert uns, und er bedient sich dabei auch der verschiedenen Funktionen innerhalb der Kirche, und wir sind mit ihm verbunden."

Das Oberlandesgericht München ist in seinem Urteil Az.: 29 U 4605/07nicht weiter auf die Kernaussage des erstinstanzlichen Urteils eingegangen, nämlich:
„Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich zum Beispiel häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlicher Tageszeitungen, die keine eigenen Programmhefte erstellen.” Über das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I haben wir an dieser Stelle am 10. September 2007 berichtet.
Das OLG München hat vielmehr die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne der zwei sich gegenüberstehenden Rubriktitel „noch direkter” (zu Protokoll gemäß § 540 Abs. 2 ZPO) begründet:
„Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr die eine Rubrikbezeichnung für die andere hält, etwa bei der Identifikation der Zeitschrift mittels der Rubrikbezeichnung (z.B. 'Ich möchte ein aktuelles Exemplar der Frauenzeitschrift, in der es die Rubrik 'Leichter leben' gibt, auf die mich eine Nachbarin aufmerksam gemacht hat').”

Dieses Mal führte der BGH im Rahmen einer (erfolgreichen) Nichtzulassungsbeschwerde aus, Az.: VII ZR 100/07:
„Wenn das Berufungsgericht durch dieses mehrfach fehlerhafte prozessuale Vorgehen weiteres Vorbringen der Klägerin zu den Kernfragen des Rechtsstreits abgeschnitten hat, liegt hierin nicht nur ein Verstoß gegen Verfahrensrecht, sondern eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG”.
Das OLG Hamm hatte aus beigezogenen Akten Sachverständigengutachten verwertet, ohne die Parteien auf diese Absicht hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ist das OLG Hamm - ohne eine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben - in doppelter Hinsicht davon ausgegangen, dass vertragliche Pflichten verletzt wurden.
Vor einem Jahr haben wir an dieser Stelle unter der Überschrift „richterliche Eigenherrlichkeit” über das BGH-Urteil Az.: IV ZR 157/06 berichtet, in dem der BGH eine Entscheidung des OLG Hamm wegen doppelter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben hat.

Die Berichte über die neue Dialekt-Studie unserer Mandantin IfD Allensbach sollten ergänzt werden. Das Institut IfD Allensbach hat im Einzelnen repräsentativ ermittelt:
Dialekt wird nach und nach etwas seltener gesprochen; vgl. Schaubild 1.
Bayerisch ist einerseits am beliebtesten, Schaubild 2, und andererseits nach sächsisch am zweit-unbeliebtesten, Schaubild 3. Schwäbisch steht in beiden Skalen an vierter Stelle.
48 % sprechen den Dialekt der Gegend, in der sie wohnen, gut. 26 % „eigentlich immer”, 13 % nie. Schaubild 4. In Bayern sprechen 45 % „eigentlich immer” bayerisch, Schaubild 5.
Befragt wurde die Bevölkerung ab 16 Jahre vom 1. bis 13. Februar 2008.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Mit einer Verfassungsbeschwerde gewann ein Verlag gegen ein Urteil des BGH vom 7. März 2007, weil der BGH eventuell die von ihm aufgestellten Grundsätze nicht hinreichend befolgt hat. Diese Sache wurde an den BGH zurückverwiesen. Prinzessin Caroline von Hannover verlor mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein anderes Urteil des BGH ebenfalls vom 6. März 2007 und auch im Übrigen bleibt es weitgehend - mit einigen Verbesserungen für die Medien - bei der Rechtsprechung des BGH. Nach dieser BGH-Rechtsprechung kommt es darauf an, ob die Bildpublikation einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse bietet. Illustriert das Bild - so der BGH am 6. März 2007 - einen Text, kann das Foto aufgrund dieses Textes zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen.
Der Leitsatz des Beschlusses vom 26. Februar 2008 - Az.: 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07 - ist unergiebig. Er beschreibt nur in einem Satz das Thema des Beschlusses. Es ist deshalb verständlich, dass die Agenturmeldungen von heute teilweise missverständlich sind.
Wir versuchen nachfolgend - möglichst mit den Worten des Beschlusses - Leitsätze zusammen zu stellen:
1. „So wie das BVerfG in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit [vom BGH] angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das [nun vom BGH am 6. März 2007 zu Lasten der Medien] veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt” (heute veröffentlichter Beschluss in Rn 79). Anmerkung: Auf dieser Basis musste das BVerfG nicht entscheiden, ob es heute trotz des Straßburger Urteils vom 24. Juni 2004 noch einmal so - eher medienfreundlich - urteilen würde wie am 15. Dezember 1999.
2. Die vom Bundesgerichtshof am 6. März 2007 revidierte Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu beanstanden ist nur in einer der beurteilten Rechtsstreitigkeiten, dass die vom BGH selbst vertretenen Grundsätze eventuell nicht genügend befolgt worden sind.
3. Das BVerfG bleibt bei seiner Grundaussage: „Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde ... das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt” (Urteil des BVerfG vom 15. 12. 1999, Az.: 1 BvR 653/96).
4. Deshalb „dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann” (heute veröffentlichter Beschluss vom 26. 2. 2008 Rn 60).
5. Es „genügt, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden” (a.a.O. Rn 100 mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
6. „Auch der 'bloßen Unterhaltung' kann ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden” (Beschl. v. 26. 2. 2008 Rn 62).
7. „Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen” (a.a.O. Rn 65).
8. „Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag” (a.a.O. Rn 67).
9. Es ist nicht zu beanstanden, dass es „der Bundesgerichtshof für maßgeblich angesehen hat, dass es sich [in dem einen von ihm entschiedenen Fall] ausschließlich um einen Bericht über Urlaubsverhalten gehandelt hat” (a.a.O. Rn 91). In einem solchen Falle durfte der BGH annehmen, dass die Bildpublikation rechtswidrig ist.
10. Der Schutz der Pressefreiheit schließt nach der Europäischen Menschenrechtskonvention wie nach dem Grundgesetz „insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein” (heute veröffentlichter Beschluss in Rn 57).
11. „Der Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht” (a.a.O. in Rn 81).

„Der Staranwalt zu einem Kollegen: 'Fünfundneunzig gewonnene Prozesse haben mich zum reichen Mann gemacht - und ein einziger verlorener zum Bettler'. - 'Welcher denn?' - 'Die Scheidung von meiner Frau'."
Quelle: GlücksRevue 12/08.

Den Redaktionen hilft als Vergleichsfall ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 77/07, das die identifizierende Berichterstattung als rechtmäßig ansieht.
Die wichtigsten Daten im entschiedenen Fall: Straftat im Oktober 1996, 1997 festgenommen, Strafverhandlung bis 1998, Revisionentscheidung 2000, Mindestverbüßungszeit noch etwa fünf Jahre, im Anschluss an die Haft Sicherungsverwahrung, Berichterstattung 2006.
Neben den beim Urteil nachlesbaren Leitsätzen interessieren für einen Überblick insbesondere diese gerichtlichen Aussagen:
„Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information [gemeint ist vermutlich: Situation] eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.”
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen, um im Rahmen der Güterabwägung das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten zu lassen, von der Berichterstattung über die Straftat negative Auswirkungen für den Täter ausgehen. Derartige Folgen hat der Kläger weder dargetan noch sind diese ansonsten ersichtlich.”
„Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt.” Nämlich durch einen Bericht über einen Preis für den Täter in einem Literaturwettbewerb.