Dieses Mal führte der BGH im Rahmen einer (erfolgreichen) Nichtzulassungsbeschwerde aus, Az.: VII ZR 100/07:
„Wenn das Berufungsgericht durch dieses mehrfach fehlerhafte prozessuale Vorgehen weiteres Vorbringen der Klägerin zu den Kernfragen des Rechtsstreits abgeschnitten hat, liegt hierin nicht nur ein Verstoß gegen Verfahrensrecht, sondern eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG”.
Das OLG Hamm hatte aus beigezogenen Akten Sachverständigengutachten verwertet, ohne die Parteien auf diese Absicht hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ist das OLG Hamm - ohne eine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben - in doppelter Hinsicht davon ausgegangen, dass vertragliche Pflichten verletzt wurden.
Vor einem Jahr haben wir an dieser Stelle unter der Überschrift „richterliche Eigenherrlichkeit” über das BGH-Urteil Az.: IV ZR 157/06 berichtet, in dem der BGH eine Entscheidung des OLG Hamm wegen doppelter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben hat.