Den Redaktionen hilft als Vergleichsfall ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 7 U 77/07, das die identifizierende Berichterstattung als rechtmäßig ansieht.
Die wichtigsten Daten im entschiedenen Fall: Straftat im Oktober 1996, 1997 festgenommen, Strafverhandlung bis 1998, Revisionentscheidung 2000, Mindestverbüßungszeit noch etwa fünf Jahre, im Anschluss an die Haft Sicherungsverwahrung, Berichterstattung 2006.
Neben den beim Urteil nachlesbaren Leitsätzen interessieren für einen Überblick insbesondere diese gerichtlichen Aussagen:
„Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information [gemeint ist vermutlich: Situation] eine erheblich neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist. Als maßgeblicher Orientierungspunkt für die nähere Bestimmung der zeitlichen Grenze kommt das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, an seiner Resozialisierung, in Betracht.”
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen, um im Rahmen der Güterabwägung das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten zu lassen, von der Berichterstattung über die Straftat negative Auswirkungen für den Täter ausgehen. Derartige Folgen hat der Kläger weder dargetan noch sind diese ansonsten ersichtlich.”
„Hinzukommt vorliegend, dass der Kläger selbst durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass er in der Öffentlichkeit als verurteilter Straftäter bekannt bleibt.” Nämlich durch einen Bericht über einen Preis für den Täter in einem Literaturwettbewerb.