Es verhält sich im Recht der Bildpublikationen anders als im Wettbewerbsrecht.
Das so bedeutende Urteil des VI. Zivisenats des Bundesgerichtshofs gegen vorbeugende Unterlassungsanträge im Presserecht, Az.: VI ZR 269/06, haben wir gestern im Volltest erhalten. Nachtrag: Ab heute, 11. März, finden Sie das Urteil auch auf der Homepage des BGH. Über die Pressemitteilung des BGH haben wir schon am 14. November 2007 an dieser Stelle berichtet.
Wichtig ist zunächst für die Umsetzung des Urteils in der Praxis, um welchen Antrag gestritten wurde:
Die Klägerin hatte beantragt, dass zu unterlassen ist, „Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten ..., wie in den bezeichneten Ausgaben der Zeitschriften geschehen”.
Das Kammergericht hat diesen Antrag - nach Ansicht des BGH - „zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten über die veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffentlichen”.
Der BGH hat aus folgenden Gründen entschieden, dass ein so weitgehender Unterlassungsanspruch nicht besteht (eigene Zusammenfassung von uns; der BGH hat andere Leitsätze formuliert)
1. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, lassen sich auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. Und zwar deshalb nicht:
2. In seinem Urteil vom 9. März 2004 hat der BGH „bereits entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”.
3. Es müssen nämlich die Interessen abgewogen werden, wobei - wie zuerst im Urteil des BGH vom 6. März 2007 ausgeführt wurde - „die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann”.
4. „Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.”
Ergänzende Anmerkung: Der BGH baut auch ausdrücklich auf seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2004 auf, nach welcher „selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”. Folglich wird man sich zusätzlich zum neuen Grundsatzurteil Gedanken darüber machen müssen, ob es bei der bisherigen Praxis bei Unterlassungsanträgen gegen nur ein spezielles Bild bleiben kann.