Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 998/07, über das wir gestern zur Verbreiterhaftung berichtet haben, bejaht entgegen anderer Rechtsprechung und Literatur bei Interviews grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Die Begründung:
„Da es sich bei Interviews um originär redaktionelle Beiträge handelt, sind sie auch im Hinblick auf die Frage, wann eine Wiederholungsgefahr entfällt, nicht anders als sonstige Beiträge zu behandeln. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine erneute - auch teilweise - Veröffentloichung dieses Interviews nicht beabsichtige. Damit stellt sie aber lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in der Zukunft ändern kann. Auch erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung der Verbreitung nicht gänzlich fernliegend, sondern durchaus möglich, etwa ...”.