Die Gefahr, dass die Rechtsprechung zur Geldentschädigung von Prominenten als Einnahmequelle oder zu anderen Zwecken missbraucht wird, ist größer als man wahrhaben möchte.
Nun ist uns ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 19116/07, zugestellt worden, das die Gefahr gut veranschaulicht.
Geurteilt wurde zugunsten der Zeitschriften FREIZEIT REVUE und FREIZEIT SPASS. Dieses Urteil steht in einer ganzen Reihe von Fällen, bei denen vehement gegen die Presse mit unwahren Tatsachenbehauptungen und auch falschen eidesstattlichen Versicherungen vorgegangen wurde.
In dem vom LG München entschiedenen Falle klafft bereits der schriftsätzliche Vortrag mit den Äußerungen der Prominenten in der mündlichen Verhandlung auseinander. So heißt es in den Entscheidungsgründen:
Der schriftsätzliche Vortrag lässt sich jedoch schlechterdings nicht mit der Aussage der Klägerin in Einklang bringen, sie habe nicht bemerkt, wann und wie das streitgegenständliche Foto gemacht wurde.
Wie konnte es zu dieser Diskrepanz kommen? Durch die Verteidigung des Verlages ließ sich die schriftsäzliche Begründung der Geldentschädigungs-Klage nicht mehr halten.
Aber selbst zu dem dann in der mündlichen Verhandlung behaupteten Sachverhalt musste das Gericht - vor allem nach Anhörung des schließlich mitverklagten Fotografen und nach Durchsicht des Materials - feststellen:
„Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin in die Herstellung des Bildes und dessen Veröffentlichung konkludent eingewilligt. ... Schließlich aber ist der Beklagte zu 2) [Anmerkung: der Fotograf] nach der eigentlichen Zeremonie extra an die Klägerin und den Zeugen ... [Onkel der Prominenten] herangetreten und hat ausdrücklich gefragt, ob er noch ein Foto für die Presse bzw. für die Zeitung machen dürfe, woraufhin sich die Klägerin und der Zeuge ... in der Weise fotografieren ließen, wie es auf dem streitgegenständlichen Foto zu sehen ist, also unmittelbar am Grab mit einer Schaufel in der Hand.
Wer - siehe die Einleitung dieses Berichts - hätte den Verlagen zuvor zugestanden, dass Verlage, Fotografen und Gerichte mit einem solchen Verhalten einer angesehenen und geschätzten Prominenten rechnen müssen? Bezeichnenderweise wurde noch kurz zuvor zu demselben Sachverhalt der Prominenten gegen einen anderen Verlag von demselben Gericht eine Geldentschädigung zugesprochen. In diesem ersten Verfahren hat das Gericht der Prominenten voll geglaubt und ein grob rechtswidriges Verhalten des Verlages bejaht, weil die Gegenbeweiskette noch nicht so stark gewesen ist.
P.S. am 24.9.2008: Das Urteil Az.: 9 O 19116/07 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich vor dem Oberlandesgericht München verglichen. Das Oberlandesgericht München stellte fest, die Prominente habe keine unwahre Behauptung aufgestellt, sie habe sich insbesondere nicht bereitwillig abbilden lassen.