Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M., Az.: 2-03 0 188/07, festigt nun das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., Az.: 11 U 9/07. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht noch anders entschieden. Das OLG hob jedoch die Beschlussverfügung des LG am 30. 10. 2007 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nun urteilte das LG im Hauptsacheverfahren so wie das OLG im Eilverfahren.
Die maßgeblichen Überlegungen:
1. Die beklagte Pressegrossistin kommt im entschiedenen Fall nicht als Gehilfe in Betracht, weil nichts davon bekannt ist, dass sie den (eventuell rechtswidrigen) Artikel kannte. Anmerkung: Das ist bekanntlich der Normalfall.
2. Die Grossistin war auch nicht als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Der Grund: „Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse einschließlich der Tagespresse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen.”
3. „Mit Zugang der Abmahnung entstand zwar eine Prüfpflicht der Beklagten. Sie lieferte jedoch seitdem keine Zeitschriften mit dem beanstandeten Inhalt mehr aus, so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht in Betracht kommt.”
4. Es fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr. Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Grossistin das Heft ausliefern will.