Nun wurde uns im Volltext das Urteil des Kammergerichts, Az.: 10 U 211/06, zugestellt, über das vor allem am 17. April viele Medien berichtet haben.
Im Kern besagt das Urteil:
1. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, „weil der Verdacht einer Stasi-Tätigkeit der sehr bekannten und beliebten Schauspielerin - auch nach ihrem Tod - eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit ist und aufgrund der von der BStU herausgegebenen über Frau Gröllmann geführten IM-Akte ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt”.
2. Der Interviewer erklärte: „Der Zeitschrift Super-Illu liegt ein Gutachten vor ... nach FOCUS-Informationen kommt es zu dem Ergebnis: 'Das vorliegende MfS.Schriftgut verschiedenster Provenienz weist Frau Jenny Gröllmann eindeutig als inoffizielle Mitarbeiterin aus.”
3. Dieses und ein weiteres FOCUS bestätigendes Gutachten lassen sich nicht als voller Beweis ansehen.
4. Vor allem durch die Erklärung des Interviewers „ergibt sich für den Leser der Eindruck, es stehe fest, dass Frau Gröllmann als IM tätig gewesen sei”. Folglich wurde eine Tatsache behauptet.
5. Als Tatsache lässt sich die IM-Tätigkeit jedoch nicht beweisen. Vgl. oben Nr. 3.