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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Der Bundesgerichtshof hat in einem für die Pharmawirtschaft höchst wertvollen Urteil die Meinungsfreiheit gewürdigt.
Nach Urteil Az.: I ZR 213/06 im Einzelfall durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die wirksame Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung die namentliche Nennung des Arzneimittels erfordert.
Im entschiedenen Fall hatte sich das beklagte Pharmaunternehmen mittels einer ganzseitigen Tageszeitungsanzeige gegen die u.a. vom Bundesgesundheitsministerium geäußerte Kritik der Profitsucht gewehrt. Da der Streit die Festsetzung eines Festbetrags für ein konkretes Arzneimittel betraf, wurde dieses in der Anzeige namentlich und unter Beschreibung seiner Vorzüge erwähnt.
Der BGH stufte die Anzeige unter Berücksichtigung des Zwecks des HWG, Gesundheitsbelange des Einzelnen und der Allgemeinheit zu schützen, zwar als Werbung i.S.v. § 1 Abs. 1 HWG und damit grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung ein. Angesichts der massiven Vorwürfe, die gegen die Beklagte öffentlich erhoben worden waren, hält der BGH die Anzeige aber durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Dies betreffe, so der BGH, auch die konkrete Ausgestaltung inkl. der namentlichen Nennung des Arzneimittels, da „sich die die Aussagen der Beklagten ansonsten auf pauschale, inhaltsleere und nicht nachvollziehbare Behauptungen beschränkt und die beabsichtigte Wirkung im öffentlichen Meinungskampf verfehlt hätten.“
Konsequenterweise – so der BGH weiter – müsse die Beklagte die Anzeige aber in gut lesbarer Weise mit dem Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 HWG versehen, der auf im Ausnahmefall zulässige Publikumswerbung analog anzuwenden sei. Durch einen solchen Hinweis werde die Beklagte in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Anmerkung:
Selbstverständlich dürfen mit Hilfe des rechtsmethodischen Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen aus dieser richtungweisenden Entscheidung Rückschlüsse auf andere Fallgruppen gezogen werden. Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch zu berücksichtigen.