Erst vor einigen Tagen, am 21. April, haben wir über Rechtsprechung berichtet, die zeigt, dass angeblich von der Presse Geschädigte sogar gerichtlich und krass versuchen, sich mit unwahren Behauptungen durchzusetzen. In dem am 21. April geschilderten Komplex steht sogar zur Diskussion, ob im ersten Verfahren ein vollendeter Prozessbetrug begangen wurde. Im ersten Verfahren war ein Verlag noch verurteilt worden.
Am 25. April ist uns das Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 18 U 1532/08 zugegangen, das ebenfalls auf dieses Problem hindeutet.
Der Kläger hatte behauptet, er habe nur unter Vorbehalt in die Veröffentlichung eines Bildes eingewilligt. Zum Gerichtstermin waren die Zeugen des Verlages erschienen und „haben glaubwürdig ... bekundet, dass der Kläger ... den behaupteten Vorbehalt nicht gemacht hat”.
Der Kläger ist dagegen aus unerfindlichen, im Urteil beschriebenen Gründen zur Verhandlung nicht erschienen, so dass das Gericht feststellen musste: „Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht bereit ist, sich als Partei vernehmen zu lassen.”
Warum handeln angeblich „Pressegeschädigte” so? Ein Recht auf Lüge wird ja doch niemand für Zivilrechtsfälle beanspruchen wollen. Schon eher ist anznehmen, dass sich jemand nachträglich ärgert und es „eben einmal versucht”. Oder er will den zutreffenden Sachverhalt nicht mehr wahrhaben. Oder er und sein Anwalt kommunizieren nicht gut genug miteinander.
P.S.: Siehe die Richtigstellung am Ende des Eintrags vom 21. April: Die Prominente hat sich nicht bereitwillig ablichten lassen.