Auf der Website der Beklagten erschien ein verlinkter Presseartikel zum Mainzer Oktoberfest mit der Äußerung:
Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei”.
Das Landgericht München I, Az.: 9 HK 0 20939/07, gab dem Unterlassungsantrag unter anderem mit der Begründung statt:
„Der streitgegenständliche Presseartikel, den die Beklagte in ihrem Internetauftritt eingebunden hat, enthält mit der Bezugnahme auf die Marke 'OKTOBERFEST-BIER' den falschen Hinweis, dass auch die Lieferantin der Beklagten, die M. Brauerei, berechtigt sei, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Der Verkehr wird darüber irregeführt, dass auf dem Mainzer Oktoberfest auch OKTOBERFEST-BIER ausgeschenkt werden darf, dass also die M. Brauerei vermeintlich zu den berechtigten Benutzern der Marke des Klägers gehört.
Geklagt hatte der Verein Münchener Brauereien. Überraschend ist dieses Urteil auch deshalb nicht, weil das Landgericht München I schon am 19. Januar 1990 festgestellt hat, "dass das Oktoberfest das Fest des Münchener Bieres ist".