Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 5 U 96/07, bietet neben den Leitsätzen viele Hinweise dazu, dass sich der Angegriffene in der Regel bei wahren Tatsachenbehauptungen erfolgreich weder auf das UWG noch auf das BGB berufen kann und Angriffe insgesamt rechtlich hinnehmen muss.
Das Urteil stellt als zentralen Grundsatz - sich auf den BGH beziehend - heraus:
„Wer aktiv handelnd im Wirtschaftsleben steht, setzt sich auch der Kritik seiner Betätigung aus, der er nicht unter Berufung auf einen personalen Geheimbereich auswirken kann.”
Nach diesem Grundsatz nahm das OLG Schleswig an, dass ein Wettbewerber Auftraggebern zu seinem eigenen Schutz ein Urteil übersenden durfte. Wörtlich:
„Die Überlassung des fraglichen Urteils an einen ... möglichen Kunden der Klägerin ... ist zwar durchaus geeignet, die Wertschätzung der Klägerin in den Augen der angesprochenen Kundenkreise zu verringern. ... Die Übersendung des Urteils hat hier aber die Chancen der Klägerin als Mitbewerberin des Beklagten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Es handelt sich um ein wahre Tatsachenbehauptung nicht aus dem privaten, sondern aus dem geschäftlichen Bereich der Klägerin ...”