So entschieden hat das Amtsgericht Bonn in seinem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 13 C 435/06.
Der Kläger hatte großformatige Fotografien von Landschaften aus aller Welt seiner Bewerbung beigefügt und machte geltend, Urheberrechtsverstöße seien zu befürchten.
Die Begründung: Die Verschwiegenheitspflicht des Verlages gegenüber dem Inserenten verbietet, Auskünfte zu erteilen. Und: „Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten, ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse, aber keine Verpflichtung.”
Das Gericht lässt offen, ob es sich zur (anonymen) Rücksendung anders verhält, wenn der Bewerber ausdrücklich um Rücksendung gebeten hat und einen frankierten Rückumschlag beifügte.