So entschieden hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 6 AZR 519/07. Die auf der bisherigen Rechtsprechung des BAG aufbauenden Entscheidungsgründe wörtlich:
„Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt eine die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist ... Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen.
In den Entscheidungsgründen wird dann detailliert dargelegt, dass im zu entscheidenden Fall offenbar unterschrieben und nicht nur paraphiert wurde.