Nach einem Beschluss Landesarbeitsgericht Nürnberg Az. 7 Ta 208/07 ist der freie Mitarbeiter dann juristisch ein Arbeitnehmer mit allen Rechten. Das LAG wörtlich:
Ein Arbeitnehmer im Sinn des § 5 ArbGG ist auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber erklärt, ein Mitarbeiter, der materiell-rechtlich kein Arbeitnehmer ist, sei bei ihm 'angestellt'. Mit dieser Äußerung erklärt er, dass er den Mitarbeiter wie einen Arbeitnehmer behandeln will, ihm also den Arbeitnehmerstatus zuerkennen möchte und damit für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein sollen.”
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin in einem Schreiben an die Regierung von Mittelfranken geschrieben, der Kläger sei bei ihr „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt”. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, siehe vor allem das voranstehende Zitat, dass es dem Gericht auf die Worte „in hauptberuflicher Tätigkeit” angekommen ist.