Wie schwierig es ist, fristlose Kündigungen von Arbeitsgerichten bestätigt zu bekommen, - gar wenn nicht abgemahnt wurde -, weiß zumindest jeder Arbeitsrechtler. Umso mehr interessiert ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 385/07. Das Urteil lässt sich gut mit Hilfe des Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen für andere Fälle verwerten.
Schon das Arbeitsgericht Mainz hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat dieses Urteil nun im Ergebnis und weitgehend auch in den Gründen bestätigt. Die wichtigsten Sätze der Entscheidungsgründe:
„Im Rahmen der Abwägung der Einzelumstände ist zwar zu beachten, dass der sechsundfünzigjährige Kläger nicht ohne Weiteres einen neuen Arbeitsplatz finden wird; des Weiteren, dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist und für nahezu sechs Jahre bei dem Beklagten beschäftigt war. Das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes sowie die Entnahme von Rohrmaterial für private Zwecke und die Veranlassung von Arbeitskollegen, dieses Material zu bearbeiten, bilden Pflichtverletzungen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger sich diese Vertragsverletzungen binnen eines Zeitraums von ein oder zwei Tagen zu Schulden kommen ließ und das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten, von dem er als Co-Werkstattleiter eingesetzt war, hierdurch tief erschüttert wurde.”