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Willkommen bei der Kanzlei Prof. Schweizer

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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Ein Phänomen bei Prominenten: Die Presse wird mit Details aus dem Privatleben „gefüttert“, um ein bestimmtes Image und einen daraus resultierenden Marktwert zu schaffen; daran anknüpfende (eventuell unliebsame) Berichterstattung will der Prominente aber verbieten.
Ein neues Beispiel bietet ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall:
Eine bekannte TV-Moderatorin hatte sich in mehreren Interviews zu ihrem bisherigen Beziehungsleben, zu ihrer familiären Situation und dazu geäußert, wie der richtige „Mann fürs Leben“ beschaffen sein müsste. Kurze Zeit später wurde bekannt, dass sie glücklich mit einem Politiker liiert ist. Die Zeitschrift „neue woche“ klärte näher auf und fing sich glatt eine auf Verletzung der „Privatsphäre“ gestützte einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Berlin ein.
Nachdem der Verlag das Gericht jedoch auf die rege Publikationstätigkeit der Betroffenen hinwies, hob das Gericht die einstweilige Verfügung notgedrungen auf; Az.: 27 O 748/09.
Ausgehend von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der gegen Entgelt aus seiner Privatsphäre publizieren lässt, später zu Nachfolgemeldungen keinen Privatsphärenschutz beanspruchen darf (vgl. z.B. BVerfG NJW 2000,1021.1022), stellte das Landgericht – der Argumentation des Verlags folgend – darauf ab, dass die Antragstellerin sich in den Interviews nicht lediglich ausschnittsartig, allgemein oder pauschal, sondern detailliert zu ihren Vorstellungen zum Beziehungsleben geäußert hat. Hieran durfte „neue woche“ zulässigerweise anknüpfen. Das Gericht:
„Der Artikel greift lediglich das von der Antragstellerin durch diese Interviews erst geschürte Interesse an ihrer Suche nach einem 'Mann fürs Leben' auf“.

Anmerkungen:
1. Unklar bleibt in solchen Fällen oft, ob sich der Anwalt nach Vorveröffentlichungen erkundigt und in der Antragsschrift einfach geschwiegen hat.
2. Wenn sich das Medienrecht in den nächsten fünfzehn Jahren so weiter entwickelt, wie es sich in den vergangenen fünfzehn Jahren zum Spannungsfeld von Medienfreiheit und Persönlichkeitsrechten entwickelt hat, ist vorstellbar, dass die Medien gezwungen werden, bei den ersten, gewünschten Berichten irgendwie auf die Risiken und künftige Nebenwirkungen von Interviews hinzuweisen.