Beide Entscheidungen überraschen nicht.
Die Klage der Prinzessin hatte der BGH zwar zunächst, am 6. März 2007, als begründet beurteilt. Aber schon damals wurde gegen den BGH von Anfang an eingewandt, dass er nach den von ihm selbst in seinem Urteil vom 6. März 2007 aufgestellten Grundsätzen anders hätte entscheiden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses erste BGH-Urteil denn auch aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des verurteilten Verlages am 26. 2. 2008 aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen. Der BGH musste nun gestern aufgrund der Hinweise des BVerfG im Aufhebungsbeschluss vom 26. 2. 2008 anders urteilen als am 6. März 2007, Urteil vom 1.7.2008, Az. VI ZR 67/08.
Wir haben am 18. März 2008 an dieser Stelle die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in Leitsätzen beschrieben.
Die Klage der Prinzessin war nach dieser Rechtsprechung des BVerfG vom 26. 2. 2008 deshalb abzuweisen, weil das umstrittene Foto einen Artikel illustrierte, der - das entscheidende Schlagwort - „eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte veranlassen konnte”, Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 126/2008. Dieses Schlagwort hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem bekannten Urteil vom 24. Juni 2004 kreiert.
In dem Artikel wurde die Ansicht vertreten, auch das Konsumverhalten der Reichen und Schönen habe sich gewandelt, was sich beispielsweise darin manifestiere, dass der Ehemann der Prinzessin seine Ferienvilla auf einer Insel vor Kenia vermiete. Zur Vermietung schilderte der Artikel Einzelheiten.
Im Fall Christiansen dagegen „zeigt das beanstandete Bild - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation”, beim Einkaufen mit der Putzfrau. So die Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 127/2008.
Dieser Fall Christiansen (beim Einkaufen) unterscheidet sich vom Fall "Simonis beim Einkaufen", bei dem der BGH vor einer Woche, am 24. Juni 2008, die Klage abgewiesen hat. Foto mit einer Prominenten beim Einkaufen ist nämlich nicht gleich Foto mit einer Prominenten beim Einkaufen. Frau Simonis wurde gezeigt, wie sie sich am Tage nach ihrer spektakulären Ablösung verhielt. Diesem Foto musste zugestanden werden, dass es eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte veranlassen konnte.
Im Volltext liegen alle drei Entscheidungen noch nicht vor. Aus dem Volltext werden vor allem die Ausführungen des BGH im Caroline-Urteil dazu interessieren, mit welchen Fotos Sachdebatte-Artikel illustriert werden dürfen. In der Mitteilung der Pressestelle zur Caroline-Entscheidung heißt es insofern nur: „Die Fotografie [von Prinz und Prinzessin] ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße.”