Ein Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz wegen (angeblichen) Mobbings. Er berief sich auf eine Litanei an Vorwürfen. Das Arbeitsgericht Bayreuth wies die Klage ab, das LAG Nürnberg die Berufung zurück. Das Urteil des LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 537/04 enthält einige bemerkenswerte Sätze. Insbesondere:
„Die Bemerkung, der Kläger 'fahre wie ein Schwein', überschreitet die ... hinzunehmende Kritik. Sie stellt jedoch keine Beleidigung im Rechtssinne dar, vielmehr eine derbe Kritik. ... Zur Begründung von Schadensersatzansprüchen ist eine solche Bemerkung bei weitem noch kein Anlass. Dasselbe gilt für die Bemerkung - sollte sie so gefallen sein -, der Kläger habe keine Ahnung von seinem Job.
Die Frage, wo er überhaupt das Fahren gelernt habe, mag eine unhöfliche Kritik sein. Sie geht über eine normale Rüge, die ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hinzunehmen hat, nicht hinaus.”
„Stil und Rücksichtnahme werden vom Gesetz nicht verlangt.”