Das Landgericht München I hatte eine Klage auf Unterlassung wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteil Az.: 6 U 1880/07 diese Ansicht jedoch verworfen.
Den Leitsatz hat das OLG München verhältnismäßig eng gefasst. So, wie das Oberlandesgericht sein Urteil begründet hat, dürfen jedoch beide Verfahren grundsätzlich gleichzeitig betrieben werden. In den Gründen argumentiert das OLG München nämlich (an erster Stelle) generell, aus § 937 Abs. 1 ZPO ergebe sich, „dass nicht nur gleichzeitig mit dem Verfügungsverfahren die Hauptsacheklage erhoben ..., sondern dass die Hauptsache sogar schon vor der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens anhängig gemacht werden kann”.
Es fügt hinzu: „Das von der Beklagten präferierte Gebührenargument verliert vor dem Hintergrund der Regelung des § 93 ZPO nahezu vollständig an Bedeutung”.