Der Fall: Zu einem Konzern gehören unter anderem ein Verlag und eine Onlinegesellschaft. Verlag und Onlinegesellschaft sind vertraglich verbunden. Die Verbindung des Verlages mit der Onlinegesellschaft ist bekannt. Der Kläger macht geltend, sein Persönlichkeitsrecht sei durch eine Äußerung im Internet verletzt worden. Im Impressum zur abgerufenen Internetseite wird angegeben, dass es sich um ein Angebot der Onlinegesellschaft handelt. Inhaberin der Domain, unter der der Artikel erschienen ist, ist jedoch der Verlag. Der Anspruchsteller ging nicht gegen die Onlinegesellschaft (auf deren Seite die Äußerung abrufbar war) vor, sondern gegen den Verlag (welcher Inhaber der Domain ist).
Das OLG Hamburg verneinte in seinem Urteil Az.: 7 U 29/08 für den entschiedenen Fall sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung des Verlages.
Der Kernsatz des Urteils:
„Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung ... oder eines Meinungsforums ... entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt.”
Die Revision ist zugelassen.