Das Bundesarbeitsgericht hat in einem noch unveröffentlichten Urteil einen Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, Az.: 9 AZR 632/07. Das Sächsische Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob die Behauptung eines Redakteurs zutriift, für Tageszeitungsredakteure sei es üblich, im Zeugnis die Belastbarkeit hervorzuheben.
Der Redakteur war zehn Jahre beschäftigt gewesen und machte geltend, im erteilten Zeugnis fehle ein Hinweis auf die Belastbarkeit und die Auslassung könne als ein (unzulässiges) Geheimzeichen verstanden werden. Das Sächsische LAG hatte die Klage des Redakteurs abgewiesen, offenbar ohne sich mit der Verkehrssitte auseinanderzusetzen.
Wir werden über das Urteil an dieser Stelle weiter berichten, sobald es vorliegt. Ein Thema ist beispielsweise: Was heißt in diesem Zusammenhang üblich? Die Wirklichkeit ist pluralistisch. Perfekt wäre eine repräsentative Umfrage. Aber selbst bei einer Umfrage würden sich weitere schwierige Fragen stellen, wie: Müsste die Mehrheit der Grundgesamtheit der Ansicht sein, es sei üblich, im Zeugnis auf die Belastbarkeit einzugehen? Voraussichtlich wird das LAG den Verlag und den Redakteur drängen, sich zu vergleichen, - zumal der Verlag (im Rahmen seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht und dem Sinn und Zweck eines Zeugnisses) frei beurteilen und formulieren darf.