Die Medien (und andere) stehen bekanntlich immer wieder vor dem Problem, dass ihnen einerseits Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az.: I-20 U 151/07.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war zunächst aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung einem Telekommunikations-Dienstleistungsunternehmen einstweilig untersagt worden, wechselnde (bisherigen) Kunden in einem bestimmten Sinne inkorrekt zu informieren.
Das OLG entschied, dass in der Vorinstanz mit Recht die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Die wichtigsten Sätze der Begründung:
"Die Antragsgegnerin befindet sich in einer Notwehrsituation. Die Antagsgegnerin nutzt den Mitschnitt vorliegend nicht als Angriffs-, sondern als Verteidigungsmittel. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob ein Kläger mit einem Mitschnitt zum Erfolg seiner Klage kommen oder ob ein Beklagter mit seiner Hilfe aufgrund einer objektiv unrichtigen Aussage drohenden Verurteilung entgehen will."