Vielleicht interessieren Sie sich nicht für den rechtlichen Status der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA). Aber zumindest der nachfolgende Satz aus dem soeben vom Bundesfinanzhof bekanntgegebenen Urteil Az.: VI R 51/06 zum rechtlichen Status der Mitglieder des AStA ist bemerkenswert. Der BFH bestätigt das Urteil der Vorinstanz unter anderem mit der Begründung:
„Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass sich der AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichen lasse und es für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister unbestritten sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer anzusehen seien.”