Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir berichteten an dieser Stelle am 20. Mai 2008, dass die BUNTE zwei einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber erwirkt hat, die die Titel „BUNTE FREIZEIT“ (LG München I Az. 33 O 7736/08) und „MEINE BUNTE WOCHE“ LG München I Az. 33 O 6300/08 betreffen.
Beide Mitbewerber legten Widerspruch ein, beide scheiterten. Das LG München I bestätigte nun die einstweiligen Verfügungen.
Exemplarisch zitieren wir aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Urteil des Landgerichts München I Az.: 33 0 6300/08 in der Angelegenheit „MEINE BUNTE WOCHE“:
„Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.“ ... „Das Zeichen „BUNTE“ verfügt über zumindest durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Diese ist durch die umfangreiche Benutzung für eine Zeitschrift sowie wegen des Stellenwertes dieser Zeitschrift – nicht zuletzt wegen ihrer Auflagenstärke – noch weiter gesteigert.“ ... „Darüber hinaus ist hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben“.
Eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wurde demgemäß bejaht.

Ein Arbeitnehmer verlangte als Schlussformel für ein Zeugnis: „Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.” Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte diesen Wunsch - die Rechtsprechung des BAG berücksichtigend - als zu weitgehend. Az.: 12 Sa 505/08.
Das LAG wörtlich:
Dem Kläger steht die begehrte Dankes- und Zukunftsformel deshalb nicht zu, weil sie zu weitgehend ist. ... Sieht man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet an, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel aufzunehmen, ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die dem Kläger zustehende Leistungs- und Verhaltensbewertung nicht über ein 'befriedigend' wesentlich hinausgeht - der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern nicht geschuldet. ... Aus diesem Grund besteht unabhängig davon, ob private Wünsche überhaupt in ein Zeugnis gehören, nach Auffassung der Kammer auch kein Rechtsanspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte ihm für seinen weiteren privaten Lebensweg alles Gute wünsche.”

Gestern hat die Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats des BGH bekannt gegeben, sie berichtige ein Urteil „wegen eines (sic!) offensichtlichen Schreibversehens der Kanzlei”. Tatsächlich waren es gleich sieben Versehen.
Unterschrieben war das nun berichtigte Urteil, wie stets, naturgemäß nicht von der Kanzlei, sondern von Richtern; im entschiedenen Fall von vier Richtern, ein Richter war wegen Urlaubs „gehindert, seine Unterschrift beizufügen”; Az.: XI ZR 283/07. Offenbar sind keinem Richter die Fehler aufgefallen.
Dabei war das Urteil so wichtig, dass ihm Leitsätze vorangestellt wurden und es sowohl im Nachschlagewerk des BGH als auch in der halbamtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) und in der BGHR, einer systematischen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, veröffentlicht werden soll.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat repräsentativ ermittelt:
Sage und schreibe 92 % der deutschen Bevölkerung ab 16 Jahre kennen Loriot. 70 % sehen sich gerne Sketches oder Filme von Loriot an, und zwar alle Bevölkerungsgruppen.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In einem seit gestern vorliegenden Beschluss Az.: IV ZR 343/07 hat der Bundesgerichtshof geurteilt:
Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsanwälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass sich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen.
Der BGH bezieht sich - meist auch zu weiteren Gründen - auf eine Abhandlung von Ganter.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall war eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Anwaltssozietät betroffen. Erst recht müssen Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden können. Konsequenterweise sind Außensozietäten gleichzustellen, meint der Verf. dieser Zeilen.

Das LG Berlin hat in einem Beschluss Az.: 27 0 658/08 vom 4. 11. den Tatbestand seines Urteils vom 7. 10. berichtigt. In den Gründen heißt es:
„Bei der Klägerin handelt es sich nicht nur um 'eine' Freundin des Fürsten, zu der dieser eine rein freundschaftliche Beziehung unterhält. Vielmehr ist es gerechtfertigt und zutreffend, sie als 'die' Freundin des Fürsten zu bezeichnen und damit die Verbundenheit zwischen der Klägerin und dem Fürsten als Paar zum Ausdruck zu bringen. ... Etwas anderes trägt auch die Klägerin nicht vor. Sie wehrt sich lediglich gegen die Bezeichnung ihrer Person als Lebensgefährtin des Fürsten, weil sie nicht mit ihm zusammen im Palast lebe. Dies hindert jedoch nicht, die Klägerin als die Freundin des Fürsten zu charakterisieren.”
Dass sich das LG Berlin nun so äußert, kann damit zusammenhängen, dass das (übergeordnete) Kammergericht jedenfalls seit Ende Oktober die Anträge von Charlene Wittstock kritischer sieht. In einer uns am 31. Oktober zugegangenen Verfügung hat das KG in einem Verfahren Az.: 10 U 153/08 „nach dem Ergebnis einer Vorbereitung des Senats” darauf hingewiesen:
Sie [Charlene Wittstock] ist die (derzeitige) ständige Begleiterin des Fürsten und triit als solche in der Öffentlichkeit auf ... An der Frage, wer die Frau an der Seite des Fürsten ist, besteht - nicht zuletzt im Hinblick auf die in dem Artikel thematisierte Frage der Thronfolge - ein öffentliches Interesse. Daher darf auch unabhängig von einem konkreten Auftritt über das Bestehen der Beziehung berichtet werden. Die Bebilderung mit dem anlässlich des Pandaballs aufgenommenen Foto ist kontextgerecht; ...”.

Jeder weiß, wie schwierig es war, die Freiheit der Presse gegen staatliche Gewalt zu erkämpfen. Kay E. Sattelmair beleuchtet in der Nov.-/Dezember-Ausgabe des „Mediaport - Das Magazin für die Medienstadt Hamburg”, wie staatsnah jedoch Fernsehen sowie Hörfunk heute schon wieder sind und wie Hörer und Zuschauer staatlich bevormundet werden. Wenn nun der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch die sendungsbezogene elektronische Presse von ARD und ZDF mit Milliarden Euro jährlicher Gebühren ermöglicht, wird es höchste Zeit an das Hambacher Fest zurückzudenken.
Klicken Sie hier auf den Artikel.

Als der BDZV am 27. Oktober auf den am 26. 10. beschlossenen 12. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag grundsätzlich positiv reagierten, waren nicht nur die Experten entsetzt, sie sahen auch das Unheil in der politischen Auseinandersetzung kommen.
Es nützte auch nichts mehr, dass führende Verleger wie Alfred Neven DuMont und die F.A.Z.-Geschäftsführung heftig protestierten und den Finger in die Wunde legten: Mit der erlaubten sendungsbezogenen elektronischen Presse können ARD und ZDF mit Milliarden Euro Gebühren den Wettbewerb verzerren.
Das politische Unheil kam, wie es kommen musste. Selbst die EU-Kommission wählt die Zeitungsverleger als Vorspann. Kommissarin Reding erklärt stellvertretend in einem heute im FOCUS veröffentlichten Interview:
Ich habe sowohl die kritische Stellungnahme der Zeitschriftenverleger als auch die konstruktiven Äußerungen des Bundesverbands der Deutschen Zeitungsverleger zur Kenntnis genommen. Die Ministerpräsidenten haben mit dem neuen Rundfunkstaatsvertrag eine klare und faire Lösung gefunden. ..”

Über Probleme zur Höhe der Anwaltsrechnungen wird leidensvoll diskutiert, - zuletzt besonders eingehend in der JUVE-Zeitschrift ”Rechtsmarkt”. Das Problem ist aber nicht neu und schon längst in die „Juristenwitze” eingegangen. So zum Beispiel:
„Ein Unternehmer bekommt von seinem Anwalt eine gepfefferte Rechnung. Der aufgebrachte Unternehmer verlangt, die 'Kostennote' genau zu spezifizieren. Die Antwort: 'Ganz einfach. Die Rechnung setzt sich zusammen aus dem Honorar für eine Stunde Beratung und dem Honorar für 30 Jahre Berufserfahrung.' ”