Wir berichteten an dieser Stelle am 20. Mai 2008, dass die BUNTE zwei einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber erwirkt hat, die die Titel „BUNTE FREIZEIT“ (LG München I Az. 33 O 7736/08) und „MEINE BUNTE WOCHE“ LG München I Az. 33 O 6300/08 betreffen.
Beide Mitbewerber legten Widerspruch ein, beide scheiterten. Das LG München I bestätigte nun die einstweiligen Verfügungen.
Exemplarisch zitieren wir aus dem zwischenzeitlich vorliegenden Urteil des Landgerichts München I Az.: 33 0 6300/08 in der Angelegenheit „MEINE BUNTE WOCHE“:
„Ein Verfügungsanspruch ist gegeben.“ ... „Das Zeichen „BUNTE“ verfügt über zumindest durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Diese ist durch die umfangreiche Benutzung für eine Zeitschrift sowie wegen des Stellenwertes dieser Zeitschrift – nicht zuletzt wegen ihrer Auflagenstärke – noch weiter gesteigert.“ ... „Darüber hinaus ist hochgradige Zeichenähnlichkeit gegeben“.
Eine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wurde demgemäß bejaht.