Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nimmt in einem neuen Urteil - Az.: 7 C 103/08 - in juristischer Sprache an:
„Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein 'Würgen' nicht erst vor, wenn dem Angegriffenen durch einen zielgerichteten Angriff über einen längeren Zeitraum hinweg die Luftröhre zugedrückt wird. Vielmehr setzt es lediglich voraus, dass der Hals unter einer solchen Kraftentfaltung umfasst wird, dass für den Angegriffenen ein nicht nur unerhebliches Engegefühl im Bereich der Luftröhre entsteht. Dies ist anzunehmen, weil Herr ... den Kläger von vorne kommend mit beiden Händen um den Hals gefasst und den Kläger so geschüttelt hat, dass dessen Kopf gegen die Wand prallte.”
Erwähnenswert ist das Urteil auch deshalb, weil es die Rechtsprechung zur Zuziehung von Anwälten in Presseangelegenheiten bestätigt. Wörtlich:
„Bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch die Presse ist es aus Sicht eines presserechtlichen Laien erforderlich und zweckmäßig, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich um eine Spezialmaterie handelt, die von nicht presserechtlich Versierten nicht mehr überschaubar ist.”