Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 6 W 55/08. Mit seinem Beschluss hat das OLG einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart Az.: 18 0 94/07 gegen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestätigt. Zusammen gefasst:
1. Der Basisvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, so dass keine vertraglichen Ansprüche bestehen.
2. „Ansprüche aus § 683 BGB, also Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, bestehen ebenfalls nicht, da die Antragstellerin die Erbringung der Dienstleistung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte ...”.
3. Bereicherungsrechtlichen Ansprüchen steht § 817 Satz 2 BGB entgegen. Zur Anwendung des § 817 S. 2 äußert das Gericht einen Satz, von dem es sich vermutlich insgesamt hat leiten lassen:
„Zudem ist der Zweck des Verbots von Cold Callings am ehesten dadurch zu erreichen, dass dem Leistenden jeder Anspruch versagt wird.”