Für jeden, der eine Reise plant, kann ein Internet-Reiseportal mit Bewertungen für Hotels, Ferienwohnungen oder neuerdings auch Kreuzfahrtschiffe ein Segen sein. Diese Transparenz ist dem einen oder anderen schlecht burteilten Hotelbetreiber ein Dorn im Auge: Mit allen Mitteln versuchen sie, ehemalige Gäste, die sich negativ über den Beherbergungsbetrieb äußern, „mundtot“ zu machen.
Dass Gäste sich nicht beugen müssen, solange sie die allgemeinen äußerungsrechtlichen Grenzen einhalten, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolgast Az.: 1 C 501/07.
Der Beklagte war für mehrere Tage Gast in einem von den Klägern betriebenen bzw. geführten Hotel, welches vom deutschen Hotel- und Gaststättenverband mit vier Sternen klassifiziert ist. Angesichts diverser Begebenheiten und Zustände in dem Hotel äußerte der Beklagte auf dem Hotelbewertungsportal www.holidaycheck.de:
„maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz“.
Das AG Wolgast hat Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Kläger verneint: Ein Anspruch aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht, so das Gericht nach den bekannten Grundsätzen, nur wenn unwahre Tatsachen behauptet werden oder es sich um Schmähkritik handelt, weil die Äußerung dann nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die zitierte Äußerung des Beklagten ist, so legt das AG Wolgast dar, eine Meinungsäußerung, die nicht schmäht:
Mit „maximal 3-Sterne-Hotel“ wollte der Beklagte nicht die offizielle Sterneklassifizierung des Hotels in Zweifel ziehen, sondern seine eigene Bewertung zum Ausdruck bringen. Der zweite Teil der Äußerung stellt ebenfalls eine Wertung des Beklagten dar, die zwar negativ, aber nicht so stark gefasst ist, dass damit eine Schmähung verbunden wäre. Die Worte umschreiben – so das Amtsgericht Wolgast – in zulässiger Weise die Wertung „mehr Schein als Sein“.