Die Berufungsgründung per Telefax war um 00.02 Uhr (und somit verspätet), per e-mail jedoch bereits um 23.55 eingegangen. Der BGH hat in seinem neuen Beschluss Az.: IX ZB 41/08 festgestellt, dass diese per e-mail übermittelte Berufungsbegründung nicht fristwahrend ist. Eine e-mail stelle – so der BGH – keinen nach § 520 Abs.3 S.1 ZPO zwingend vorgesehenen Schriftsatz i.S.v. § 130 ZPO dar.
Der BGH leitet seine Beurteilung im Umkehrschluss aus § 130a ZPO ab, der für bestimmte Schriftsätze ein mit elektronischer Signatur versehenes Dokument zulässt. Dieser Regelung – so der BGH – hätte es nicht bedurft, wenn ein elektronisches Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Eine e-mail stelle – anders als ein ausgedruckter unterzeichneter Schriftsatz – kein „schriftliches Dokument“ dar und bestehe allein aus einer nachträglich noch veränderbaren Datenfolge, der eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.d. § 130a ZPO verliehen werde.