Der EuGH beantwortete in seinem neuen Urteil Az.: C-495/07 die vom Obersten Patent- und Markensenat (Österreich) vorgelegte Frage: Wird eine Marke „ernsthaft“ benutzt (hier: eine Marke für Getränke), wenn sie für Waren (hier: Getränke) gebraucht wird, die der Markeninhaber den Käufern anderer von ihm vertriebener Waren (hier: Textilien) nach Abschluss des Kaufvertrags kostenlos mitgibt?
Der EuGH legt Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vor dem Hintergrund der Eignung zur Herkunftsunterscheidung aus. Angesichts der großen Anzahl eingetragener Marken und der zwischen ihnen möglichen Konflikte ist es erforderlich, so der EuGH für den entschiedenen Fall, eine Benutzung nur dann anzuerkennen, wenn die Marke auf dem Markt der Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse verwendet wird ist. Da die kostenlosen Waren (hier: Getränke) nicht mit dem Ziel vertrieben worden sind, auf den Markt jener Waren vorzudringen, verneinte der EuGH die vorgelegte Frage: Eine ernsthafte Benutzung (für Getränke) liegt nicht vor.