Seit gestern liegt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vor, der - sich auf einen früheren Beschluss beziehend - darlegt, Az.: II ZR 101/07:
„Nachdem das Landgericht der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge [der fehlenden Prozesskostensicherheit] nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Berufungsbegründung wiederholen müssen. Die im Berufungsrechtszug unterbliebene Rüge kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.”