Das OLG Jena hat in einem neuen Urteil Az.: 2 U 202/08, das heute in etlichen Landstrichen Bedeutung gewinnen kann, entschieden, dass Hauseigentümer verpflichtet sind, bei plötzlichem Tauwetter Schnee und Eis vom Dach zu räumen.
Hauseigentümer sind - so der juristische Fachausdruck - verkehrssicherungspflichtig. Sie müssen die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen möglichst zu verhindern.
Sind - wie in dem vom OLG Jena beurteilten Fall - auf dem Dach keine Schneefanggitter angebracht, besteht bei extremen Witterungsbedingungen die Pflicht, Schnee und Eis zu beobachten und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unter Umständen müssen sogar im Einzelfall Fachleute eingeschaltet werden.