Zwei EDV-Systemhäuser stritten über die Frage, ob die Bezeichnungen „HEITEC“ und „HAITEC“ verwechslungsfähig sind; BGH Az.: I ZR 162/05.
Zu entscheiden war: Wirkt das jeweils mit dem Begriff „High Tech“ übereinstimmende Klangbild für im Hochtechnologiebereich tätige Unternehmen beschreibend, so dass insoweit ein Freihaltebedürfnis besteht und somit eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.
Der BGH entschied: Die Beschränkung des Schutzumfangs dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.
Mit anderen Worten: „HEITEC“ und „HAITEC“ sind trotz des gemeinsamen Ursprungs „High Tech“ verwechslungsfähig.