Diese Frage stellt sich fortlaufend, wenn ein Unterlassungsbeschluss im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren inhaltlich modifiziert wird. „Aus gegebenem Anlass”:
Das OLG Hamburg hat schon in seinem Urteil vom 12.4.2007 (3 U 290/06) das Wesentliche zusammengefasst:
Keine erneute Vollziehung bei „unwesentlichen“ Änderungen. Unwesentlich ändern z.B. Verbotseinschränkungen und bloße Konkretisierungen des Verbots. Unwesentlich geändert ist auch, wenn selbständige Ziffern des Verbotsausspruchs entfallen. Neu vollzogen werden muss dagegen, wenn der neue Beschluss den Tenor erweitert oder i.S. eines „aliuds“ ändert.
Im Ausgangsfall war zunächst das Verbot einer über eine bestimmte Internetdomain veröffentlichten Werbung ausgesprochen worden. Die einstweilige Verfügung wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Werbung schlechthin und somit unabhängig davon untersagt wird, über welche Domain sie zugänglich ist.
In diesem Fall war inhaltlich erweitert worden. Dementsprechend hätte erneut vollzogen, also zugestellt werden müssen, um die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu erhalten.