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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Die Berliner Pressegerichte (Landgericht und Kammergericht) halten bislang eine Berichterstattung für grundsätzlich unzulässig, die sich in Wort und Bild mit dem Auftreten Charlotte Casiraghis beim Rosenball und ihrer Rolle in der monegassischen Gesellschaft befasst. Charlotte Casiraghi ist bekanntlich die älteste Tochter Prinzessin Carolines aus der Ehe mit dem tödlich verunglückten Unternehmer Stefano Casiraghi.
Die Berliner Gerichte argumentieren wesentlich, die Klägerin werde von der Redaktion unzulässig „zum Star aufgebaut“ (vgl. unseren Eintrag v. 26. August 2008).
Auf die Beschwerden des Verlages hin hat der Bundesgerichtshof nunmehr in beiden Fällen die Revision zugelassen (Az.: VI ZR 190/08 und Az.: VI ZR 230/08). Es ist also in absehbarer Zeit mit Grundsatzentscheidungen dazu zu rechnen, ob und in welchem Umfang die Presse über das öffentliche Auftreten von Angehörigen des europäischen Hochadels berichten darf.
Anmerkung:
Anhaltspunkte zur Sichtweise des Bundesgerichtshofs kann dessen Urteil vom 10.März 2009 – Az.: VI ZR 261/07 – geben (vgl. unseren Eintrag vom 28. April 2009). In der Urteilsbegründung führte der Bundsgerichtshof zum Bruder der Klägerin aus:
„Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse, selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe „Starkult“ und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot der angegriffenen Äußerungen.“