In seinem Beschluss Az.: 5 W 117/08 stellt das OLG Hamburg auf die herrschende Meinung ab. Im Kern:
Es fehlt an einer begangenen oder drohenden Wettbewerbshandlung. Es besteht im entschieden Fall nicht ausnahmsweise ein gesetzliches Schuldverhältnis; - „so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag”.
Im entschiedenen Fall hatte die Abgemahnte - was im Urteil erwähnt wird - die vom Abmahner beanstandete Werbeanzeige weder in Auftrag gegeben noch war sie für die Anzeige verantwortlich; sie hatte auch „nicht zurechenbar den Anschein eines von ihr begangenen Verstoßes gesetzt”.